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Probefahrt – und das Auto ist weg

Probefahrt - und das Auto ist weg

Bevor ein Auto gekauft wird, will der Interessent es zur Probe fahren. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug verschwindet – und an einen  Dritten verkauft wird?

Der Bundesgerichtshof hat nun kürzlich entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht abhandengekommen ist.



„Konsequenz der Entscheidung ist, dass das Autohaus sein Eigentum an dem Fahrzeug verliert, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird“, bringt es Fachanwältin Regine Holtermann-Bendig von der Dortmunder Kanzlei Spieker & Jaeger auf den Punkt.

In dem Fall hatte ein vermeintlicher Kaufinteressent für einen Mercedes-Benz V 220 d im Wert von 52.900,- Euro ein Autohaus besucht. Der italienische Kaufinteressent legte Fälschungen des Personalausweises, einer Meldebestätigung und eines Führerscheins vor.

Dann kam es zur Probefahrt, mit einem Fahrzeugschlüssel, einem roten Kennzeichen, dem Fahrtenbuch- und Fahrzeugscheinheft sowie einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Der Verkauf eines Mercedes-Benz beschäftigte den Bundesgerichtshof.

Der Verkauf eines Mercedes-Benz beschäftigte den Bundesgerichtshof.

Der Mann kehrte von der Probefahrt nicht zurück. Kurze Zeit später wurde ein Kaufinteressent online auf das dort von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam. Der Interessent schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug.

Ihm wurden nach Zahlung des Kaufpreises von 46.500,- Euro das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer – nicht für den Mercedes passenden – Schlüssel übergeben.

„Nach deutschem Recht kann man abhandengekommene Sachen nicht gutgläubig erwerben. Im entschiedenen Fall vertritt der Bundesgerichtshof aber die Auffassung, dass das Autohaus den Mercedes freiwillig herausgegeben hat“, fasst Rechtsanwältin Holtermann-Bendig das Urteil zusammen.

„Leider haben sich die höchsten deutschen Richter nicht dazu geäußert, welche Sicherungsvorkehrungen Autohäuser oder auch private Autoverkäufer treffen müssen“, meint Anwältin Holtermann-Bendig.

© Fotos: Jaromír Kavan (1), Viktor Theo (1), Unsplash / Quelle: Spieker & Jaeger

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